Gefährliche Abfälle - Abfallrechtlicher Geschäftsführer Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Für das Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) muss grundsätzlich eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für das Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) muss eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, wenn die Tätigkeit
- von einer juristischen Person ausgeübt werden soll oder
- wenn die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
Für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
HinweisDie Bestellung mehrerer abfallrechtlicher Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin/zum abfallrechtlichen Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer
- die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Sammeln und Behandeln der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
- die Voraussetzungen einer verantwortlichen Beauftragten/eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9Verwaltungsstrafgesetz (VStG) erfüllt und
- in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer ist als verantwortliche Beauftragte/verantwortlicher Beauftragter für das fachlich einwandfreie Ausüben der Tätigkeit und das Einhalten der abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen verantwortlich.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Beim Ausscheiden einer bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführerin/eines bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers aus ihrer/seiner Funktion sind Fristen zu beachten (siehe "Zusätzliche Informationen"). Die Abbestellung muss der Behörde angezeigt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Erlaubnis für die Bestellung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Diese prüft insbesondere anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der konkreten Person als abfallrechtliche Geschäftsführerin/abfallrechtlicher Geschäftsführer erfüllt sind und entscheidet darüber mit Bescheid.
HinweisDer Antrag auf Erteilung der Erlaubniszum Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen und der Antrag für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers können auch gemeinsam eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für die Bestellung: Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Scheidet die abfallrechtliche Geschäftsführerin/der abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, muss die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber dies der Behörde anzeigen und unverzüglich eine neue abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen sowie die Erlaubnis einholen. Erfolgen diese Bestellung und der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten, muss die Tätigkeit eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 26Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)