Gefährliche Abfälle und POP-Abfälle - Begleitscheinmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Übernehmer von gefährlichen Abfällen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur an die Behörde zu melden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei jeder begleitscheinpflichtigen Übernahme eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls von einer anderen Rechtsperson müssen die Begleitscheindaten elektronisch über edm.gv.at (BMK) innerhalb von sechs Wochen an die zuständige Stelle gemeldet werden.

Hinweis

Keine Begleitscheinpflicht besteht fürProblemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen – solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden.

Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Übernahme von gefährlichem Abfall von einer anderen Rechtsperson

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Meldung der Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle der zuständigen Stelle elektronisch über edm.gv.at (BMK) übermitteln.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Begleitscheindaten (bzw. den Begleitschein) der zuständigen Stelle melden. Die ist nur elektronisch im Wege des Begleitscheindatenregisters auf edm.gv.at (BMK) möglich.

Tipp

Sämtliche Informationen zur elektronischen Begleitscheinmeldung finden sich auf edm.gv.at (BMK).

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei einer elektronischen Meldung sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann (Meldung über edm.gv.at (BMK))

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

    Weiterführende Links

    Persistente organische Schadstoffe (POP) (BMK)

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024