Das Abfallende für Ersatzbrennstoffprodukte Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Für Ersatzbrennstoffe mit vergleichbarer Qualität wie konventionelle Brennstoffe (Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 9 Abfallverbrennungsverordnung), besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für Ersatzbrennstoffe mit vergleichbarer Qualität wie konventionelle Brennstoffe (Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 9 Abfallverbrennungsverordnung), besteht die Möglichkeit, das Abfallende zudeklarieren.
Ersatzbrennstoffe sind Abfälle,
- die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und
- die die Vorgaben gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsverordnung erfüllen.
Dazu muss ein Beurteilungsnachweis erstellt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden. Weiters ist zur Dokumentation eine elektronische Abfallbilanz-Buchung in ein Produktlager notwendig.
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem BMKjährlich Meldung erstatten über
- Art und Menge des Ersatzbrennstoffproduktes,
- die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres sowie
- über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Beim Erfüllen folgender Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft mit der Deklaration:
- Das Abfallende für Ersatzbrennstoffe ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft.
- Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 einhalten, verbrannt werden.
Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten gilt als geeignete Risikomanagementmaßnahme gemäß REACH.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für das Abfallende eines Ersatzbrennstoffproduktes muss ein Beurteilungsnachweis an das BMK übermittelt werden.
Die jährliche Meldung muss dem BMKbis 10. April des Folgejahres übermittelt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle.
Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Beurteilungsnachweis
- Jahresmeldung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) (→ BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Musterformulare für Beurteilungsnachweise (→BMK)
Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Abfallverbrennungsverordnung (AVV)
- § 5Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)