Verpackung - Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Verpackungsverordnung verpflichtet u.a. Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Letztvertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme zu bestimmten Meldungen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß der Verpackungsverordnung sind folgende Personen verpflichtet, Meldungen über Verpackungen abzugeben:
- Großanfallstellen: Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsstätten, die keine mit einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung sind und zumindest eine der folgenden Mindestmengen an gewerblichen Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr verbrauchen:
- Papier, Karton, Pappe und Wellpappe: 80 t
- Glas: 300 t
- Metalle: 100 t
- Kunststoffe: 30 t
- Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure: Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und in deren Unternehmen diese als Abfall anfallen
- Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen liefern und kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen.
(Achtung: Diese Meldung war letztmalig für das Meldejahr 2021 zu erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2022 genügt es, diese Daten aufzuzeichnen und im Kontrollfall vorzulegen.)
Die jeweiligen Meldeinhalte stehen der Anlage 3 der Verpackungsverordnung.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Meldungen sind drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für das Abgeben der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) notwendig. Diese muss auf edm.gv.at(→BMK) beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.
Je nach Status der Meldeverpflichteten/des Meldeverpflichteten gliedern sich die Meldedaten beispielsweise in Packstoffkategorien, in Verkehr gebrachte Menge, zurückgenommene Menge, im Betrieb angefallene nicht entpflichtete importierte Menge, Übernehmer in der Rolle des Sammlers, Verwerters, Rücknahmeverpflichteten etc.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Meldung erfolgt elektronisch über edm.gv.at(→BMK).
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