Naturhöhlenführer bzw. Naturhöhlenführerin - Befugnis, Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Informationen zur Verleihung der Befugnis als NaturhöhlenführerIn.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat (§ 28a Abs.1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Volljährigkeit

-      Verlässlichkeit

-      Körperliche und geistige Eignung

-      Erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung 

-      Kenntnisse der Ersten Hilfe

-      Bei fremdsprachigen Personen: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 28a Abs. 2 TNSchG 2005).

 

Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz TNSchG 2005 erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Personen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde (§ 28b TNSchG 2005).

 

Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn

a)           sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und

b)           der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen.

Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird § 28a Abs. 9 TNSchG 2005)

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Die Tätigkeit darf erst nach behördlicher Verleihung der Befugnis, sofern eine solche nach den Ausführungen unter Punkt „Voraussetzungen“ notwendig ist, ausgeübt werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Eignung) – Entscheidung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag

-      Geburtsurkunde (Kopie)

-      Lichtbild im Reisepass-Format

-      Strafregisterbescheinigung;

-      Ärztliches Zeugnis;

-      Nachweis der erfolgreich abgelegten Höhlenführerprüfung (inkl. Erste-Hilfe-Kurs).

 

-      Ggf. Vorlage einer Meldung iSd § 28a Abs. 9 TNSchG 2005 betreffend das vorübergehende und gelegentliche Führen;

-      Ggf. Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration unter Vorlage eines Ausbildungsnachweises gem. § 7 Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000613).

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 45,--; Versagung: keine

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;

-      Sonstige Kosten;

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach Verleihung der behördlichen Befugnis wird dem Naturhöhlenführer/der Naturhöhlenführerin ein Naturhöhlenführerausweis übermittelt.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000252

Gesetz, mit dem die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration, der Europäische Berufsausweis, die Verwaltungszusammenarbeit sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung von Berufsreglementierungen geregelt werden - Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000613

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000248

Gebührengesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003882

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768


Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

07.08.2024