Werbeeinrichtung - Errichtung, Änderung - Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Information zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Sofern der Ausnahmebestand des Abs. 2 nichts anderes bestimmt (näheres dazu siehe unter „Zusätzliche Information“), wird für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigt (§ 15 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005). 

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung begonnen werden.

Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftliche Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung mit Bescheid.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag,

-      Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens, nach Möglichkeit Verortung und Fotomontage auf Orthofotobasis),

-      naturkundefachliche Beschreibung des Standortes/der Standorte,

-      Angaben zur Alternativenprüfung,

-      Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer oder Nachweis des Eigentums am Grundstück.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe bei bescheidmäßiger Zustimmung: EUR 220,--; bei Versagung: keine;

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30, Beilagen: EUR 3,90 max. 21,80 pro Beilage;

-      Sonstige Kosten.

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind, oder

b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

ist die Tiroler Landesregierung zuständige Behörde.

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. 

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

KEINER naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a)   Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b)   gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf demselben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c)    Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000250);

d)   Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e)   Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f)     Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Natur­schutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen (siehe dazu: https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/na10/);

g)   Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

29.04.2024