Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern udgl. - Außenlandungen und -abflüge - Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Informationen zur Durchführung von Außenlandungen und –abflügen mit motorbetriebenen Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für die Durchführung von Außenlandungen und -abflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern udgl. wird außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigt (§ 6 Abs. lit. l Z. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Keine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen, bzw.

-      bei Beeinträchtigung: Vorliegen eines überwiegenden anderen öffentlichen Interesses und keine Alternativvariante (§ 29 Abs. 1 und Abs. 4).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Die Flüge dürfen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung durchgeführt werden.

Erledigungsdauer

Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag,

-      Projektbeschreibung (Flugdatum und tageszeitliche Flugzeit, Anzahl der Flüge, Beschreibung des Abflug- und Landeortes, Zweck des Vorhabens usw.)

-      Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (planliche Darstellung der Flugroute, allf. tierkundliche Zustandserhebungen, udgl.),

-      Angaben zur Alternativenprüfung,

-      Angaben zu den am Vorhaben bestehenden öffentlichen Interessen,

-      Nachweis des Eigentums am Grundstück des Starts/der Landung oder Vorlage der Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 220,-- oder EUR 870,--; Versagung: keine;

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;

-      Sonstige Kosten;

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. 

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Eine Bewilligungspflicht besteht nur, sofern für ein Vorhaben nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist;

-      Flüge in Schutzgebieten unterliegen strengeren Bewilligungstatbeständen; in Ruhegebieten sind keine Ausnahmebewilligungen für Flugvorhaben vorgesehen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

12.09.2023