Antennentragmasten-Änderung - Naturschutzrechtliches Anzeigeverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Information zur Änderung von Antennentragmasten

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Änderung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften ist, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 berührt werden, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 16 Abs. 1 TNSchG 2005). 

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Keine (zusätzliche) Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen bzw.

-      bei Beeinträchtigung: Überwiegen anderer öffentlicher Interessen und keine Alternativvariante zum Vorhaben.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Behörde kann die Errichtung binnen eines Monats mittels Bescheid untersagen oder bewilligen. Nach Vorliegen der Bewilligung kann mit der Ausführung begonnen werden. Wenn die Behörde die Frist ohne Erledigung verstreichen lässt, kann mit der Ausführung nach Ablauf der einmonatigen Frist begonnen werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftliche Anzeige - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung mit Bescheid oder Fristablauf ohne schriftliche Erledigung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach: 

-Schriftliche Anzeige, 

-Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens), 

-für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen, nach Möglichkeit Verortung und Fotomontage auf Orthofotobasis, naturkundefachliche Beschreibung des Standortes udgl.), 

-Angaben zu Alternativvarianten, 

-Angaben zu den am Vorhaben bestehenden öffentlichen Interessen, 

-Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer oder Nachweis des Eigentums.


Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-Verwaltungsabgabe bei bescheidmäßiger Zustimmung: EUR 220,--; bei Versagung: keine;

-Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30, Beilagen: EUR 3,90 max. 21,80 pro Beilage;

-Sonstige Kosten.

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.


Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a)  einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind, oder

b)  einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

ist die Tiroler Landesregierung zuständige Behörde.

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung der Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Anzeigepflicht besteht nicht, soweit für das Vorhaben nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren

Letzte Aktualisierung

07.08.2024