Seilbahn - Errichtung – Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Naturschutzrechtliche Informationen zur Errichtung von Seilbahnen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für die Errichtung von Seilbahnen ist außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich (§ 6 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005).
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Keine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen, bzw.
- bei Beeinträchtigung: Vorliegen eines überwiegenden anderen öffentlichen Interesses und keine Alternativvariante (§ 29 Abs. 2 und Abs. 4).
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine. Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung begonnen werden.
Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Schriftlicher Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
2-fach:
- Schriftlicher Antrag,
- Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens),
- für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen, udgl.),
- Angaben zur Alternativenprüfung,
- Angaben zu den am Vorhaben bestehenden öffentlichen Interessen,
- Nachweis des Eigentums am Grundstück oder Vorlage der Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 220,-- oder EUR 870,--; Versagung: keine;
- Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;
- Sonstige Kosten;
Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine Bewilligungspflicht besteht nur für Seilbahnen, die nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen und nur, sofern für das Vorhaben nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000252
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000248
Gebührengesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003882
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs
Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das
Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.