Wasserkraftwerke - Änderung – Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Informationen zur Änderung eines bewilligten Wasserkraftwerkes.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist

-      im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern, im Uferböschungsbereich und im 5 m-Uferschutzbereich solcher Gewässer sowie

-      im Bereich von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² und im 500 m-Gewässerschutzbereich solcher Seen

für die Änderung von (Kraftwerks-)Anlagen sowie für die Änderung eines Vorhabens zur Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 berührt werden (§ 7 Abs. 1 lit d sowie Abs. 2 lit a und b Z. 1 TNSchG 2005).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Keine (zusätzlichen) Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bzw.

-      bei Beeinträchtigung: Vorliegen eines überwiegenden anderen langfristigen öffentlichen Interesses und keine Alternativvariante (§ 29 Abs. 2 und Abs. 4).

 

Die Voraussetzung des Vorliegens überwiegender langfristiger öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gilt bei der Entscheidung über

1.    die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, sowie

2.    die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der oben unter Punkt 1 angeführten Umweltziele dienen

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. 

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung begonnen werden.

Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag,

-      Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens),

-      für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen, udgl.),

-      Angaben zur Alternativenprüfung,

Angaben zu den am Vorhaben bestehenden langfristigen öffentlichen Interessen. 

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 220,-- oder EUR 870,--; Versagung: keine;

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;

-      Sonstige Kosten;

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

  • Bezirksverwaltungsbehörde (für Wasserkraftanlagen bis zu einer Höchstleistung von inkl. 500 kW)
  • Tiroler Landesregierung (für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung)

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist. 

Letzte Aktualisierung

25.04.2024