UVP - Feststellungsverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Landesregierung entscheidet auf Wunsch der Projektwerberin oder des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts mittels Feststellungsbescheid, ob eine UVP notwendig ist. Sie kann ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens ist also die Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und ob es einem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin/der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.
Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen.
HinweisBei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie acht Wochen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe "Allgemeine Informationen" und "Verfahrensablauf".
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:
- die Projektwerberin/der Projektwerber
- die mitwirkende Behörde
- die Umweltanwältin/der Umweltanwalt
Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, die Projektwerberin/der Projektwerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Beschreibung des geplanten Projekts (z.B. Pläne, Fotos)
AchtungDie Projektwerberin/der Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde entsprechende Unterlagen zum eigenen Vorhaben im Feststellungsverfahren zu übermitteln. Dabei sind auch Angaben zur Identifikation der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu machen, was zumindest grobe Angaben zur Kumulation mit anderen Vorhaben einschließt.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung
- für die Durchführung des Verfahrens für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken:
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( → BMK)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 3 Abs 2, Abs 4, Abs 4a, Abs 5, Abs 7, Abs 8, § 3aUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)