Gasanlage - Abnahmebefund - Vorlage Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen hat der Inhaber der Anlage einen Abnahmebefund, der durch eine befugte Person erstellt wird, einzuholen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Gasgesetz 2000 hat der Inhaber der Anlage vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen folgende Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen: a) eine technische Beschreibung der Gasanlage, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt; b) eine Bestätigung darüber, dass 1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind oder 2. der Einbau oder die wesentliche Änderung sonstiger Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Jedenfalls sind die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen zu bestätigen; c) bei Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, weiters eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 23) und das Konformitätszeichen (§ 21) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 22 Abs. 1) vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 Tiroler Gasgesetz 2000 sind zur Ausstellung eines Abnahmebefundes berechtigt: a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis; b) akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung; c) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Gasanlage berechtigt sind; d) Gasversorgungsunternehmen, wenn ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung der unter lit. c angeführten Tätigkeiten befähigt sind. Gemäß § 11 Abs. 3 Tiroler Gasgesetz 2000 hat der Inhaber einer Zentralheizungsanlage oder einer Gasanlage, für die eine Errichtungsbewilligung vorliegt, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine; HINWEIS: der Abnahmebefund ist vor der Inbetriebnahme einzuholen

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Abnahmebefund von einer befugten Person einholen - Abnahmebefund der Behörde vorlegen

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gebühren nach dem Gebührengesetz;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Gasgesetz 2000, §11 und § 25;

Rechtsbehelfe

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Letzte Aktualisierung

04.09.2023