Gasanlage - Überprüfung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gasanlagen sind spätestens alle drei Jahre vom Inhaber daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen, und ob Zentralheizungsanlagen beim bestimmungsgemäßen Betrieb die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhalten bzw. erreichen. Die dafür maßgebenden Bauteile sind weiters einer Sichtprüfung unterziehen zu lassen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gemäß § 13 Abs. 1 Tiroler Gasgesetz 2000 sind zur Durchführung der Überprüfungen die im § 11 Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen berechtigt. Zur Prüfung der Wirkungsgrade und der Emissionswerte sind weiters die Rauchfangkehrer berechtigt. Gemäß § 13a Abs. 1 Tiroler Gasgesetz 2000 sind Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW nach dem Ablauf von 15 Jahren, gerechnet von dem auf das Baujahr des Kessels folgenden Kalenderjahr an, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten einmalig auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage der Gebäudegesamtheizlast entspricht, ob ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und ob Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches oder zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
periodisch alle 3 Jahre einmalig nach 15 Jahren
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Überprüfung- Prüfbericht- Eintragung - Mängelbehebung ja/nein - wenn Mängel nicht ordnungsgemäß behoben - Meldung an Bezirksverwaltungsbehörde
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Errichtungsbewilligung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
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Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Gasgesetz 2000, §13, § 13a und §14;
Rechtsbehelfe
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