Betriebsanlagen - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen, wie geringe Anlagengröße und elektrische Anschlussleistung sowie die Erwartung, dass die betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen eingehalten werden, ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Verkaufslokale
- Gasthäuser
- Hotels
- Garagen
- Abstellplätze
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren, ist in manchen Fällen anstelle des ordentlichen Genehmigungsverfahrens das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.
HinweisBei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.
HinweisIm Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn
- die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt und
- der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt
- oder die Art der Betriebsanlage der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, unterliegt.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Nachbarinnen/Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist von maximal drei Wochen zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht) und einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
In vierfacher Ausfertigung:
- Betriebsbeschreibung
- Tätigkeit
- Arbeitsvorgänge
- Betriebszeit
- Beheizungsart
- Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
- Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
- Erforderliche Pläne und Skizzen
- Grundrissplan
- Lageplan
- Abfallwirtschaftskonzept
In einfacher Ausfertigung:
- Die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
- Die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
- Name(n) und Anschrift(en)
- Der Eigentümerin/des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
- Der Eigentümerinnen/Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002 – sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen/Verwalter)
Ausnahme: Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an (§ 333a GewO 1994). Es können jedoch Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu entrichten sein. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 74Abs 1 und Abs 2, 333a,77, 353, 356bAbs 1 bis 6, 358, 359bGewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- §§ 77, 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
- Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)