IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Behörde alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC-Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
- Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Mindestinhalte der Meldungen:
- Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
- Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 60Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz(AWG)