IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Inhaber oder die Inhaberin einer IPPC Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, muss der zuständigen Stelle unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden. Der Inhaber oder die Inhaberin einer IPPC Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, muss bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.

Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC-Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
  • Meldung der Lärmemissionen: bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Mindestinhalte der Meldungen:

  • Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
  • Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 60Abs 3, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz(AWG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024