Besichtigung von Bergbauen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Besichtigungen von Bergbaubetrieben zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige FührerInnen zur Verfügungs stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Besichtigungen von aktiven Bergbauen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen/Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Bewilligung muss vor Beginn der Fremdenbefahrungen erteilt werden.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Antrag:
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
- Endgültige Verwaltungsentscheidung:
- Bei Bewilligung: 6,50 Euro Verwaltungsabgabe und 83,60 Euro Bundesgebühr für den ersten Bogen und 13,00 Euro Bundesgebühr für weitere Bögen
- Bei Versagung: gebührenfrei
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
- Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht des BMF unterstehen: das Bundesministerium für Finanzen (→ BMF)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 189Mineralrohstoffgesetz (MinroG)