Elektrische Leitungsanlage – Bewilligung für Änderungen oder Erweiterungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Bewilligung für die Erweiterung oder Änderung einer elektrischen Leitungsanlage

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgeht. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Freileitung oder ein Erdkabel handelt. Auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen zählen zu elektrischen Leitungsanlagen.

Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt,

b) zu Eigenkraftanlagen gehörende elektrische Leitungsanlagen, für die keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, und

c) Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Geothermie, Wind und Sonne erzeugten elektrischen Energie dienen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Leitungsanlage darf dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen. Weiters bedarf es einer Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Leitungsanlage darf vor der Erteilung einer rechtskräftigen Bewilligung nicht geändert oder erweitert werden.

Die Baubewilligung für die Änderung oder Erweiterung erlischt, wenn

a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder

b) die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 1) nicht spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt.

Die Betriebsbewilligung für die Änderung oder Erweiterung erlischt, wenn

a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Eintritt der Rechtskraft derselben aufgenommen wird,

b) der Bewilligungswerber anzeigt (§ 8 Abs. 4), dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder

c) der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde, ohne dass hiezu eine technische Notwendigkeit bestanden hat.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag – Ermittlungsverfahren – Bewilligung/Ablehnung


Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für Änderungen oder Erweiterungen sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind,

c) bei Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie über eine Entfernung von mehr als 5 km dienen, ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab von 1:50.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen eingezeichnet sind,

d) Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,

e) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,

f) ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Verzeichnis der Grundeigentümer,

g) ein Verzeichnis der von der elektrischen Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der unter unter a, b und f genannten Unterlagen beizufügen.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung: zwischen 245,00 und max. 1.100,00.

Gebührengesetz: Die danach zu verrechnenden Kosten richten sich nach der Art und dem Umfang des Ansuchens.

Die anfallenden Kosten können nach Zustellung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

11.09.2023