Bilanzbuchhaltungsberufe - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
  • das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 BiBuG,
  • das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
  • die öffentliche Bestellung durch die Behörde

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • ein Identitätsnachweis,
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis im Sinne des Art 11 lit c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Hinweis

Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine Angaben

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Es steht kein Formular zur Verfügung.

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Keine Angaben

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 2 bis 4, 7 Abs 1 und 72 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024