Bilanzbuchhaltungsberufe - Bestellung von natürlichen Personen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.

Die Behörde muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Behörde muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Identitätsnachweis
  • Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung)

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag

Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (WKO)

    Hinweis

    Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 7, 24 bis 27 und 57Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024