Bilanzbuchhaltungsberufe - Beendigung des Ruhens Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Beendigung des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.

Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen. Über die Untersagung der Wiederaufnahme muss ein schriftlicher Bescheid erlassen werden. Gegen den Bescheid der Behörde steht der Berufsberechtigten/dem Berufsberechtigten das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich schriftlich erfolgen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Meldung kann schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Identitätsnachweis
  • Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (WKO)

    Hinweis

    Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 41Abs 4 bis 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024