Bilanzbuchhaltungsberufe - Zweigstelle Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)