Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der Eintritt des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Anzeige des Ruhens der Befugnis.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)