Wirtschaftstreuhänder - Berufsanwärter - Änderungsmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches die Berufsanwartschaft begründet, der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich mitzuteilen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024