Wirtschaftstreuhänder - Berufsanwärter - Änderungsmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches die Berufsanwartschaft begründet, der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 41Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)