Wirtschaftstreuhandberufe - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs niederzulassen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs niederzulassen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- die Staatsangehörigkeit eines EU -/ EWR -Staates oder der Schweiz,
- die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
- das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 WTBG ,
- das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
- die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- ein Identitätsnachweis,
- der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt;
- Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art 11 lit e der Richtlinie 2005/36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Fachprüfung.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Kosten an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine Angaben
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 2 , 3 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)