Wirtschaftstreuhänder - Beendigung des Ruhens Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme mit schriftlichem Bescheid, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Personen müssen für die Beendigung des Ruhens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes
  • Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung in den der Wiederaufnahme der Befugnis vorangehenden beiden Kalenderjahren
  • Überschreitet die Dauer des Ruhens sieben Jahre, ist die Wiederaufnahme der Befugnis von der erfolgreichen neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, sofern die/der Berufsangehörige während des Ruhens nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
Hinweis

Wenn die/der Berufsberechtigte der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich erklärt, dass sie/er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig in einer WT-Kanzlei ausüben wird, so ist sie/er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich (d.h. binnen drei Tagen) anzuzeigen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 85Abs 4 und 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024