Wirtschaftstreuhänder - Umsatzgebühren - Festsetzung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.
HinweisKommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.
HinweisGegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bescheid
- 14,30 Euro Bundesgebühr
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 175Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)