Wirtschaftstreuhänder - Umsatzgebühren - Festsetzung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.

Hinweis

Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.

Hinweis

Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bescheid
    • 14,30 Euro Bundesgebühr

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 175Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024