Wirtschaftstreuhänder - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Aufrechte Berufsberechtigung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Hinweis

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024