Wirtschaftstreuhänder - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Aufrechte Berufsberechtigung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
HinweisDie Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat den Eintritt des Ruhens im Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ersichtlich zu machen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Kosten an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 85Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)