Architekt (EU/EWR/Schweiz) - Grenzüberschreitende Dienstleistung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG 2019 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG 2019 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
  • die Niederlassung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer Architektin/eines Architekten,
  • die fachliche Befähigung,
  • die Ausübung des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat der Dienstleisterin/des Dienstleisters nicht reglementiert ist,
  • eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.

Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  • das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
  • die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Befähigungsnachweis,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024