Architekt (EU/EWR/Schweiz) - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis eines Architekten verliehen werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt sind, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.
HinweisBürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU -/ EWR -Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein
- es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
-
für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
-
Bestätigung, dass die Ausbildung der Niederlassungswerberin/des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennung-
RL
entspricht
-
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
- Zuverlässigkeit
- Konkursfreiheit
- Standesgemäßem Verhalten
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
-
Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für den Antrag : die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll
- Für die Entscheidung : das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 10 , 32 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)