Architekt (EU/EWR/Schweiz) - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis eines Architekten verliehen werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt sind, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein
  • es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
  • für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
  • Bestätigung, dass die Ausbildung der Niederlassungswerberin/des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennung-RL entspricht
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
    • Zuverlässigkeit
    • Konkursfreiheit
    • Standesgemäßem Verhalten

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 83,60 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 10, 32Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024