Ziviltechniker - Befugnis für natürliche Personen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Behörde erteilt die Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nach einer erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung kann die Befugnis, als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker selbstständig tätig zu werden, erteilt werden. Die Befugnis wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verliehen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Erfolgreich abgelegte Ziviltechnikerprüfung
- Handlungsfähigkeit
- Konkursfreiheit
- Zuverlässigkeit
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Zeugnis über die Absolvierung der Ziviltechnikerprüfung
- Staatsbürgerschaftsnachweis ( → oesterreich.gv.at)
- Strafregisterbescheinigun ( → oesterreich.gv.at) (nicht älter als drei Monate)
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade ( → oesterreich.gv.at)
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
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Antrag
- 47,30 Euro
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
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Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) , in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll.
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET) .
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)