Ziviltechniker - Befugnis für Gesellschaften Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Befugnis für eine Gesellschaft wird von der Behörde auf Antrag der Gesellschaft verliehen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis, bilden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
  • Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
  • Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
  • Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 83,60 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024