Ingenieurkonsulent (EU/EWR/Schweiz) - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder einer Ingenieurkonsulentin verliehen werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bürgerinnen/Bürger aus EU -/ EWR -Staaten und der Schweiz, die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Ingenieurkonsulentin/eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt sind, kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen. Für die Ausübung des Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag kann persönlich,schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
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Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
- Zuverlässigkeit
- Konkursfreiheit
- Standesgemäßem Verhalten
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
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Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
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Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 4 , 10 , 32 Abs 4 Ziviltechnikergesetz (ZTG)