Ziviltechnikerprüfung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Behörde verfügt die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung und die Zuteilung zu einer Prüfungskommission.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums, eines technischen oder montanistischen Diplomstudiums oder eines Diplomstudiums der Bodenkultur an einer inländischen Universität, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt
  • Mindestens dreijährige Praxiserfahrung nach Abschluss des Studiums, die geeignet ist, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventinnen/Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges: mindestens einjährige Praxis auf Baustellen
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens: mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz
Hinweis

Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, können bis zu einem Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden. Ausgenommen davon ist die Spezialpraxis für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Studienabschlusszeugnis
  • Glaubwürdige Praxiszeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes
  • Sozialversicherungsnachweis
  • gegebenenfalls Gewerbeberechtigung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024