Ziviltechniker - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024