Ziviltechniker - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz (ZTG)