Ziviltechniker - Ruhen der Befugnis wegen Dienstverhältnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Eintritt in den privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 12 Abs. 3, 4 und 5 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024