Ziviltechniker - Sitzverlegung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der Ziviltechniker oder die Ziviltechnikerin muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)