Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der Verzicht ist immer möglich und führt zum Erlöschen der Befugnis.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus wirksam.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei liegt.
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)