Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Verzicht ist immer möglich und führt zum Erlöschen der Befugnis.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wirksam.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024