Ziviltechniker - Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Allgemeine Informationen
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt ) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)