Ziviltechniker - Stellvertreter Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG 2019 berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTG verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der zuständigen Landeskammer ist die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekannt zu geben.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
-
Für den Antrag:
-
die
Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (
→
zt)
, in deren Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen Wohnsitz hat
- Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( → zt) ihrer/seiner Wahl
-
die
Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (
→
zt)
, in deren Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen Wohnsitz hat
- Für die Entscheidung: Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 20 und 21 Ziviltechnikergesetz (ZTG)