Wettunternehmer – Anerkennung von Ausbildungen EU Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zur Bewilligung zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Für das gewerbsmäßige Abschließen und Vermitteln von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen erforderlich. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration und den Europäischen Berufsausweis (Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz) für die Tätigkeit als Wettunternehmer ersetzt den im Bewilligungsverfahren erforderlichen Befähigungsnachweis.
Hinweis: nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens ist ein weiteres Verfahren für die Ausübung erforderlich.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Antrag an das Amt der Tiroler Landesregierung; es darf sich um keine vorübergehende oder gelegentliche Ausübung im Sinne des Dienstleistungsverkehrs über die Grenze handeln.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der rechtskräftigen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist in schriftlicher Form zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name des Antragstellers
b) Zustellanschrift
c) Aufschlüsselung der Praxiszeiten (als Selbstständiger, als Leiter eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung, als Stellvertreter eines Unternehmens/des Leiters, in leitender Stellung oder als Unselbstständiger/Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Sportwetten)
d) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
Überprüfung des Antrags; Erteilung des Bescheides zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation; Antrag zur Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer; Bewilligungsbescheid
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Nachweis der Staatsangehörigkeit (Unionsbürger und Staatsangehörige oder Angehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz), oder als deren begünstigte Angehörige.
Führungszeugnis oder von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Heimat oder Herkunftstaates ausgestellte Urkunde über allfällige strafrechtliche Verurteilungen (nicht älter als 2 Monate) im Original
Befähigung und Ausbildungsnachweise
Zeiten der Berufsausübung
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates über die Berufsqualifikation
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Stempelgebühr für das Ansuchen: € 47,30 und Beilagen je Bogen € 3,90
Für die Bescheidausfertigung: Stempelgebühren € 83,60 und Landesverwaltungsabgabe € 15,00
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ersuchen um Anerkennung der beruflichen Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration und den Europäischen Berufsausweis (Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz) für die Tätigkeit als Wettunternehmer: https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/arbeit-wirtschaft/gewerbe/gewerbeschein/downloads/formulare_neues_logo/form-wu5_anerkennungausbildung-wettunternehmer.pdf
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Wettunternehmer
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 7, § 8 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz LGBL. Nr. 86/2015 in der geltenden Fassung
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Detailinformationen
Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste
Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Mag. Irene Linke
Stubenring 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 71100-805446
E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at