Bordell-Betrieb – Weitere Voraussetzungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an volljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind.

Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihre Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu geben.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§ 17 Abs. 1: Die Räume eines Bordells dürfen nur mietweise und nur eigenberechtigten Personen mit Gesundheitszeugnis überlassen werden.

§ 17 Abs. 2: Die im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sind der Behörde schriftlich bekannt zu geben.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Inhaber einer Bordellbewilligung hat die im Bordell die Prostitution ausübenden Personen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu geben.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

- Amtsärztliche Bestätigung.

- Vor- und Familiennamen der im Bordell die Prostitution ausübenden Personden, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnortes und der Höhe des von ihnen zu entrichtenden Mietzines.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Keine.

Letzte Aktualisierung

08.05.2024