Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Bei der Anmeldung eines Gastgewerbes ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, hat dies der Gastgewerbetreibende der Behörde anzuzeigen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll ( z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.
Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
- Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
- In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden ( z.B. Restaurant und Bar).
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Kurze Betriebsbeschreibung
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
-
In
Statutarstädten
: der
Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt ( → Stadt Wien)
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 111 Abs 5, 345 Gewerbeordnung (GewO)