EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bürger und Unternehmer aus EU/EWR-Mitgliedsstaaten können ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Österreich anerkennen lassen, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 373c GewO 1994 festgestellt, ob diese Tätigkeit in einem der genannten Staaten außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Anerkennung wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Es handelt sich um ein Gewerbe, für das eine Anerkennung ausgesprochen werden kann (siehe dazu die EU/EWR-Anerkennungsverordnung).
  • Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz.
  • Die Tätigkeiten entsprechen allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Ausstellung des Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit
  • Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis (inklusive Informationen über deren konkreten Inhalt bzw. die Dauer der Ausbildung)

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für den Antrag auf Anerkennung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (siehe § 333a GewO).

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Detailinformationen

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024