Gastgewerbe - Änderung Aufsperrstunden/Sperrstunde Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Gemeinde kann für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass be-stimmten Beschränkungen, bewilligen.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.
HinweisEventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.
HinweisDie Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.
Gegen letztinstanzliche Bescheide der Gemeinde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO).
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat.
HinweisWenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebsstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 113Abs 3 Gewerbeordnung (GewO)