EU/EWR-Berufsqualifikationen - Gleichhaltungsverfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, ist im Rahmen des Gleichhaltungsverfahrens individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, so sind die Behörden nach §§ 373d und 373e GewO 1994 verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).

Die Gleichhaltung von im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Es handelt sich um eine Qualifikation aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, die zur Ausübung dieser Tätigkeit im Herkunftsstaat berechtigt.
  • Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
    • Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation weist keine wesentlichen Unterschiede zum österreichischen Befähigungsnachweis auf (Äquivalenzprüfung). Im Falle wesentlicher Unterschiede ist die Gleichhaltung unter der Bedingung auszusprechen, dass ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert wird.
  • Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
    • Die im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation muss zur automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG berechtigen.
  • Für die Gleichhaltung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften zusätzlich:
    • Die Berufsqualifikation muss ein Mindestniveau nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG aufweisen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antragstellung
  • Erforderlichenfalls Anfrage bei der zuständigen Behörde im Heimat- oder Herkunftsstaat
  • Ausstellung des Bescheides

Das Verfahren dauert in der Regel ca. vier Monate.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Für die Gleichhaltung aller Gewerbe:
    • Nachweise (ausgestellt von der zuständigen Behörde) zur im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation (Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis, Diplom usw.)
    • Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Gewerbe (Vollzeit) in den vorhergehenden zehn Jahren (sofern das Gewerbe im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist)
  • Für die Gleichhaltung zur Planung von Hochbauten zusätzlich:
    • Zeugnisse über im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikationen, die zur automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG berechtigen.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für den Antrag auf Gleichhaltung und dessen Beilagen sowie für die Erledigung des Antrags sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Wenn die Ausübung eines Gewerbes, für das das Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, angestrebt wird, kommt in erster Linie das Verfahren der Anerkennung und nicht das Verfahren zur Gleichhaltung zur Anwendung.

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Detailinformationen

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024