Geldwäsche - Meldung durch Gewerbetreibende Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m Abs. 3 GewO 1994 sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Um einerseits weitestgehend präventiv zu verhindern, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung versucht wird, und andererseits um Straftäterinnen/Straftäter und deren Netzwerke besser aufspüren zu können, gibt es neben den strafrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen, die Beteiligte am Wirtschafts- und Finanzkreislauf aktiv bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung miteinbeziehen.

Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.

Die Bestimmungen in der Gewerbeordnung legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäscherinnen/Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Die Sorgfaltspflichten umfassen daher u.a. folgende Verpflichtungen:

  • Identifizierung der Kundin/des Kunden sowie der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Fortlaufendes Monitoring der Geschäftsbeziehung
  • Aufbewahrung von Unterlagen

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) bzw. die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 365mffGewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024