Gastgewerbe - Abweichende Maßnahmen - Mindestausstattung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung abweichende Maßnahmen mit Bescheid zulassen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen.

Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.

Hinweis

Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.

Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrechterhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards gewährleisten.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen angeführt werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO).

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 112Abs 2c Gewerbeordnung (GewO)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024