Gewerbe - Rechtsnachfolge - Umgründung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umgründung (z.B. Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung) geht auch die Gewerbeberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) über.

Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.

Hinweis

Bei Übernahmen von Unternehmen, die keine Umgründung sind (z.B. Kauf, Pacht, Schenkung, Erbschaft), hat die Übernehmerin/der Übernehmer eine neue Gewerbeberechtigung zu begründen, die dem im übernommenen Unternehmen ausgeübten Gewerbe entspricht.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Die gewerberechtlichen Voraussetzungen müssen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer zutreffen
  • Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereinen etc.), eingetragenen Personengesellschaften und Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ohne Befähigungsnachweis:
    • Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige des Rechtsübergangs muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige des Rechtsübergangs durch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die Angaben in der formlosen Anzeige sind abhängig von der Art der Umgründung und vom Gewerbe.

Hinweis

Sollten die Voraussetzungen für eine weitere Gewerbeausübung nach Umgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art der Umgründung und vom Gewerbe ab. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (§ 333a GewO 1994).

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Keine Angaben

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie oder er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat beziehungsweise keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

    Achtung

    Handelt es sich um ein § 95-Gewerbe, endet die Berechtigung nur dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers innerhalb der Frist zwar beantragt, aber noch nicht vor Fristablauf erteilt wurde (mittels Rechtskraft des Feststellungsbescheids).

    Mit dem Übergang der Gewerbeberechtigung auf das Nachfolgeunternehmen erwirbt dieses auch das Recht der ursprünglichen Gewerbeinhaberin/des ursprünglichen Gewerbeinhabers zur Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten.

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 11, 333a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024