Ausnahmen von Schutzbestimmungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs.1 abweichende Maßnahmen mit Bescheid zulassen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.

Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:

  • Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
  • Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
  • Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
  • Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
Hinweis

Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

    Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 69Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

    Letzte Aktualisierung

    20.11.2024