Gewerbeberechtigung - Zurücklegung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Sie wollen Ihr Gewerbe zurücklegen? Hier können Sie es online melden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch:
- das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
- Zurücklegen des Fortbetriebsrechts
- mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
- mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
- Urteil eines Gerichtes
- Tod der natürlichen Person
- Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:
- das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung
- Zurücklegen des Fortbetriebsrechts,
- Untergang der juristischen Person
- Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
- Urteil eines Gerichtes
- mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
- Nichtanzeige des Rechtsüberganges, nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch
Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann folgt die Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.
Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der → Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen ruhend melden. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Zurücklegung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- GISA-Zahl
- Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird
Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.
An dem Tag, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie wirksam, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Amtlicher Lichtbildausweis
- "Alter" Gewerbeschein
- Ggf. Ausweise
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das → Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Online-Verfahren:
Gewerbeberechtigung – Zurücklegung
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl des Gewerbes (z.B. 123456/g/06/07 – zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es stehen keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 85, 86 , 93Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)